Login

Allgemeine Angebots- und Verkaufsbedingungen für den Erwerb von Fahrzeugen der Banque PSA Finance Niederlassung Deutschland im Zuge des Fahrzeugverwertungs- systems der betreibenden Firmen.


1. Sämtliche zur Verwertung stehende Fahrzeuge stehen im Eigentum der Banque PSA Finance Niederlassung Deutschland. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um Einzugsfahrzeuge oder Rückläufer aus Finanzierungen oder Fahrzeuge aus dem Eigenbestand dieser Gesellschaften.

2. Der Verkauf erfolgt in dem Zustand, in dem sich die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Rückstellung befinden. Diese sind daher unrepariert und unaufbereitet.

3. Soweit nichts anderes angegeben ist, erfolgt der Verkauf ab Standort, unter Ausschluss der Gewährleistung und unter Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes. Die Übergabe des Fahrzeugbriefes und des Fahrzeuges erfolgt ausnahmslos erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises.

4. Der Verkäufer verfügt, sofern nicht anders angegeben, bei jedem angebotenen Fahrzeug über ein detailliertes Schätzgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Die Angaben im Fahrzeugverwertungssystem und/oder dieses Gutachten bilden die Grundlage für das Angebot. Darüber hinausgehende Angaben und Zusicherungen über Eigenschaften des Fahrzeuges werden nicht gegeben.

5. Grundsätzlich finden nur Angebote welche über das Fahrzeugverwertungssystem einlangen Berücksichtigung. Die Annahme und Berücksichtigung von schriftlichen Angeboten, die außerhalb der Plattform eingehen obliegt ausschließlich dem Verkäufer. Im Fall der Auktion verpflichtet sich der Verkäufer mit seinem Angebot, das Fahrzeug, das den von ihm gemachten Angaben entspricht, an den Käufer zu verkaufen, der bis zum Ablauf einer Auktion das höchste Angebot gemacht hat, das zumindest dem Startpreis entspricht. Im Fall des freien Bieterverfahrens ist der Anbotsteller über den angegebenen voraussichtlichen Verkaufstag hinaus weitere 14 Tage an sein Angebot gebunden. In jedem Fall erklärt der Bieter durch Anbotsabgabe ausdrücklich in Kenntnis des Schätzgutachtens zu sein und/oder das Fahrzeug besichtigt zu haben bzw. auf die Besichtigung zu verzichten.

6. Aus organisatorischen Gründen können während der offen Angebots- oder Auktionsfrist keine über die in der Plattform angegebenen Angaben hinausgehende Auskünfte, insbesondere über bereits abgegebene Angebote gegeben werden. Angebote, die nach dem angegebenen Anbotsschluss eingehen können nicht mehr berücksichtigt werden.

7. Ein Bieter, der einen Kaufpreis für ein Fahrzeug bietet, der zumindest dem Startpreis des Verkäufers entspricht, erklärt im Falle der Auktion damit verbindlich, das Angebot des Verkäufers annehmen zu wollen. Der Bieter ist an seine Erklärung bis zum Ende der Auktion gebunden.

8. Eine Auktion wird durch Ablauf der vorgesehenen Zeit beendet. Der Bieter, der vor dem Ablauf der Auktion den höchsten Kaufpreis geboten hat, bekommt den "Zuschlag". Mit Beendigung der Auktion durch Zeitablauf kommt der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem so bestimmten Käufer wirksam zustande.

9. Im Falle des freien Bieterverfahrens erfolgt der Zuschlag nach freiem Ermessen des Verkäufers, wobei die Annahme des Kaufanbots ausschließlich durch schriftliche Zusage oder Übersendung des Kaufvertrages erfolgt. Mündliche Zusagen sind in keinem Fall verbindlich.

10. Gebote unter dem Startpreis sind erlaubt, der Verkäufer ist aber in keinem Verkaufsverfahren verpflichtet, unter diesem Startpreis zu verkaufen.

11. Der Käufer verpflichtet sich das erworbene Fahrzeug innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestätigung des Zuschlages am angegebenen Standort abzuholen. Der Samstag gilt nicht als Werktag.

12. Die Preis- und Leistungsgefahr geht vom Verkäufer im Zeitpunkt der bedungenen Übergabe, somit mit tatsächlicher Übergabe, spätestens jedoch 5 Werktage nach Zuschlag auf den Käufer über.

13. Jeder an dieser Verwertungsplattform teilnehmende Händler erklärt sich bereit für die betreibenden Firmen
a) Einlieferungs-/Einzugsfahrzeuge ohne Verrechnung von Standgebühren zu übernehmen,
b) zur Sicherstellung, dass eingestellte Fahrzeuge ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der betreibenden Firmen nicht herausgegeben werden,
c) zur Bereitstellung des ordentlichen Zugangs für Sachverständige inkl. eventuell erforderlicher einfacher Außenwäsche bzw. zum Befreien von Eis und Schnee im Winter.